Vornamensänderung im Allgemeinen und im adoptionsrechtlichen Kontext
- eine rechtsvergleichende Betrachtung zwischen Deutschland und Südafrika -
Folgender Artikel befasst sich mit Vornamensänderungen in Deutschland und Südafrika sowohl im Allgemeinen und im adoptionsrechtlichen Kontext.
I. Grundsätzliches
1. Deutschland
In Deutschland bestehen zwei Möglichkeiten einen Vornamen zu ändern. Zum einen kann beim Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eine Vornamensänderung nach öffentlichen Recht, zum anderen eine Vornamensangleichung nach Privatrecht erfolgen.
a. Öffentlich-rechtliche Vornamensänderung nach NamÄndG
Gemäss § 5 I NamÄndG i.V.m. Nr. 15 und 16 I 1 NamÄndVwV ist ein Antrag auf Änderung des Vornamens bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat.
Sofern der Antragsteller niemals in Deutschland gelebt hat, richtet sich die Frage der Zuständigkeit nach dem letzten inländischen Wohnsitz eines Vorfahren, vgl. 16 I 2 NamÄndVwV. Hieraus folgt die Zuständigkeit der betroffenen Stadt für die begehrte Namensänderung.
Da Vornamen gem. § 21 I Nr. 4 PSTG in das Geburtenregister einzutragen sind, ist ein eingetragener Vorname ab diesem Zeitpunkt unabänderlich geworden und kann nur noch im Rahmen eine öffentlich-rechtlichen Namensänderung geändert werden. (Buchholz in: NJW 2015, 1321)
Der Anspruch auf Änderung des Vornamens ergibt sich aus § 11 NamÄndG.
Erforderlich für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 3 I NamÄndG. Nach der Rspr. des BverwG liegt ein wichtiger Grund i.S.v. § 3 I NamÄndG vor, wenn im Rahmen einer Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange die für die Namensänderung sprechenden Interessen gegenüber den schutzwürdigen Interessen Dritter und den in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange überwiegen. (BVerwG, NJW 1988, 8; Buchholz in: NJW 2015, 1321)
Ein die Änderung eines Vornamens rechtfertigender wichtiger Grund liegt daher vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt.
Ein Vorname ist Bestandteil der grundrechtlichen Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. (st. Rspr., BverwG, Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4, OVG NRW, a.a.O.)
Ein wichtiger Grund kann sich auch daraus, dass der Antragsteller in seinem Heimatland nach dessen geltendem Recht einen anderen Vornamen trägt als in Deutschland, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, ergeben. Die mangelnde Übereinstimmung der Namen stellt einen nicht hinnehmbaren Zustand dar. Für den Antragsteller können sich daraus schwerwiegende Konsequenzen ergeben, insbesondere bei grenzüberschreitenden Reisen, die die Vorlage beider Reisepässe erfordern und zu einer Bezweiflung der Identität führen könnte.
Weiter geht aus Nr. 49 der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 (NamÄndVwV) hervor, dass ein deutscher Staatsangehöriger mit doppelter Staatsangehörigkeit, der in dem ausländischen Staat einen anderen Namen führt als er nach dem NamÄndG verpflichtet wäre, die Beseitigung einer “hinkenden Namensführung” dadurch erzielen kann, in dem er i.R.d. NamÄndG den Namen ändert, der nach dem Recht des ausländischen Staates zu tragen ist. (VG Berlin, Beschluss vom 22.02.2013 - 3 K 322.12)
Darüber hinaus wären etwaige Gründe denkbar, die einen Namensänderung rechtfertigen.
Jeder Fall ist auf seine Art individuell und gesondert zu betrachten.
Die Gründe, die einen wichtigen Grund darstellen, stehen gewichtigen öffentlichen Interessen an der Beibehaltung des Namens gegenüber.
Das öffentliche Interesse kann unter anderem dadurch gemindert sein, dass kein Strafverfolgungsinteresse besteht.
Auch darf kein Widerspruch zu den allgemein anerkannten Grundsätzen der deutschen Vornamensgebung gegeben sein.
b. Privatrechtliche Namensangleichung nach Art. 47 EGBGB
Zuständig für eine Namensangleichung nach Art. 47 EGBGB ist das Standesamt des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers, vgl. § 43 II 3 PStG. Sofern der Antragsteller niemals einen Wohnsitz in Deutschland hatte, ist das Standesamt 1 in Berlin gem. § 43 II PStG zuständig.
Der Antragsteller müsste nach dem für ihn einschlägigen ausländischen Namensrecht seine Vornamen rechtswirksam erworben haben. (Lipp in: Münchner Kommentar zum BGB, Art. 47 EGBGB, Rn. 11)
Gemäß Art. I EGBGB unterliegt der Vorname im Allgemeinen und somit auch eine Vornamensangleichung dem Rechtsstaat, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person aufweist. Dies gilt gem. Art. 10 I i.V.m. 5 I EGBGB für Antragsteller, die mehrere Staatsangehörigkeiten inne haben. ( Weber in: NZFam 2015, 4 ff.)
Eine Vornamensangleichung i.S.v. Art. 47 I EGBGB kann nur nach Erwerb des deutschen Vornamenstatus erfolgen und findet seine Schranke im deutschen Namensrecht. (Rauscher in: NJW 2015, 3551 f.)
2. Südafrika
In Südafrika besteht ein Weg einen Vornamen zu ändern. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Chapter IV der No. 51 of 1992: Births and Deaths Registration Act der Republik von Südafrika aus dem Jahr 1992.
Hierfür müssten drei Formulare ausgefüllt werden, um einen Vornamen erfolgreich ändern zu lassen.
Gründe, die eine Vornamensänderung rechtfertigen, sind im Chapter IV der No. 51 of 1992: Births and Deaths Registration Act aufgelistet, jedoch nicht abschließend geregelt. Es sind weitere Gründe denkbar.
Zuständig für eine solche Vornamensänderung ist das Home Affairs, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
II. Im adoptionsrechtlichen Kontext
1. Deutschland
Besonderheiten gelten im Rahmen der Kindesadoption
a. Adoptionsanerkennungsverfahren nach AdWirkG
Auf Antrag kann gem. § 3 AdWirkG eine im Ausland wirksam durchgeführte Adoption umgewandelt werden. Dadurch erwirbt das Kind die Rechtsstellung wie ein nach deutschem Recht angenommenes Kind. Gem. § 3 I I.V.m. § 2 II 2 Nr. 2 AdWirkG muss das gegenständliche Annahmeverhältnis in Anlehnung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach deutschen Recht entsprechen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auf Antrag einer Namensänderung entsprochen werden. ( LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 03.09.2004; Weitzel in: Nomos Kommentar zum AdWirkG, § 3 Rn. 6) Die Vornamensänderung richtet sich in einem solchen Fall nach den Maßgaben des § 1757 II - IV BGB.
b. Weitere Möglichkeit
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer Adoption eines Kindes kann einen Vornamensstatuswechsel hervorrufen und zu einer Angleichung i.S.v. Art. 47 EGBGB führen. Hier ist jedoch zu beachten, dass einer gerichtlichen Entscheidung, die eine Namensführung zum Gegenstand hat, Vorzug zu gewähren ist, da eine solche den Namen verbindlich festlegt. Erfolgt keine Namensbestimmung durch die Adoptionsentscheidung, so verbleibt der bisherige Name. (Lipp in: Münchner Kommentar zum BGB, Art. 47 EGBGB, Rn. 12-25)
Zu beachten ist, dass das Recht zur Angleichung nach Art. 47 EGBGB nur einmalig ausgeübt werden kann. Das heißt, dass nach Ausübung des zuvor genannten Rechtes eine Namensänderung nach anderen Vorschriften, wie beispielsweise dem NamÄndG, möglich ist. ( Lipp in: Münchner Kommentar zum BGB, Art. 47 EGBGB, Rn. 12-25)
2. Südafrika
In Südafrika ist das Verfahren hinsichtlich einer Vornamensänderung im adoptionsrechtlichen Kontext tendenziell informeller. Ein Adoptivelternteil muss lediglich das für ihn zuständige Home Affairs in Kenntnis setzen, welchen Vornamen das adoptierte Kind in Zukunft tragen soll. Dies richtet sich im Wesentlichen nach No. 51 of 1992: Births and Deaths Registration Act, hier nach Chapter IV.
Die zuvor ausgestellte Geburtsurkunde und Identifikationsnummer wird gelöscht. Es wird eine neue Geburtsurkunde mit neuem Vornamen ausgestellt und eine neue Identifikationsnummer vergeben.
III. Ergebnis
Abschließend geht aus der vergleichenden Betrachtung hervor, dass an eine Vornamensänderung nach südafrikanischen Recht niedrigere Anforderung gestellt werden und daher einen einfacheren und schnelleren Weg darstellt. Es empfiehlt sich generell vor Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit eine privatrechtliche Namensänderung nach Art. 47 EGBGB beim Standesamt 1 in Berlin zu erwirken. Sofern eine Namensänderung im Rahmen einer Adoptionsanerkennung in Deutschland Gegenstand ist, kann entweder der selbige Weg eingeschlagen werden oder nach § 3 AdWirkG eine Adoptionsanerkennung mit Namensänderung beantragt werden.