FAMILIENRECHT
Eheschließung
Es ist möglich die Ehe in religiöser oder in ziviler Form zu schließen, weiterhin sind seit 1998 gewohnheitsrechtliche Eheschließungen gesetzlich anerkannt. Seit 2006 kann auch eine gleichgeschlechtliche Ehe standesamtlich geschlossen werden und entfaltet im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Eheschließung zwischen Mann und Frau.
Das eheliche Güterrecht richtet sich entweder nach dem Matrimonial Property Act, oder nach einem von den Eheleuten geschlossenen vorehelichen Vertrag. Nach dem Gesetz kann man zwischen drei Formen des Güterstandes wählen: Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft. Wer vor der Heirat keinen notariellen Ehevertrag abschließt, ist in Gütergemeinschaft verheiratet, wonach ein Ehepartner alle Schulden und Besitztümer des anderen Ehegatten zur Hälfte übernimmt. Ein Ehepartner kann dabei grundsätzlich frei über das Eigentum des anderen verfügen, ohne dass es dessen Zustimmung bedürfte. Von diesem Grundsatz gibt es vereinzelte Ausnahmen. Beide Eheleute haben die gleichen Rechte in der Verwaltung des Vermögens. Dieser Status ist später nur noch durch das Hohe Gericht auf Antrag in einem kostspieligen und langwierigen Verfahren veränderbar.
Die südafrikanische Staatsbürgerschaft kann nicht durch Heirat mit einem südafrikanischen Staatsbürge/in erworben werden. Erwerbsgründe sind allein die Geburt, die Abstammung oder die Einbürgerung. Wer Ehegatte eines südafrikanischen Staatsbürgers ist, kann die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung beantragen, wenn er sich rechtlich zulässig in Südafrika aufhält, dort seinen dauerhaften Wohnsitz hat und sich mindestens seit 2 Jahren ständig in der Republik SA aufhält. Für diesen Antrag schreibt das Gesetz jedoch noch weitere Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen.
Ehescheidung
Die Scheidung einer Ehe und die Scheidungsfolgen sind im Divorce Act von 1979 geregelt, der zuletzt 2008 aktualisiert wurde. Ehen, die nach dem Marriage Act oder gewohnheitsrechtlich geschlossen wurden, können nur durch ein Gerichtsurteil geschieden werden. Die Scheidung ist nur aus wenigen Gründen möglich, beruht aber nicht mehr auf dem Schuldprinzip. Die Gründe sind irreparable Zerrüttung (irretrievable break-down) der Ehe, Geisteskrankheit oder andauernde Bewusstlosigkeit (Koma) eines Ehegatten.
Eine irreparable Zerrüttung der Ehe liegt vor, wenn für das Gericht feststeht, dass die eheliche Gemeinschaft dauerhaft zerstört ist und keine Möglichkeit mehr besteht, in eine normale und funktionierende Partnerschaft zurückzufinden (Art. 4 Abs. 1 DA). Geisteskrankheit oder koma liegen vor, wenn ein Partner auf Dauer und seit mindestens zwei Jahren in eine geschlossene Anstalt eingewiesen wurde oder seit mehr als 6 Monaten vor Stellung des Scheidungsantrags im Koma liegt und fachkundige Ärzte bestätigen, dass der Antragsgegner voraussichtlich auf Dauer nicht aus seinem Koma erwachen wird.
Sind sich die Ehepartner über die Zerrüttung der Ehe und die materiellen Bedingungen der Scheidung im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung einig, ist es durchaus möglich, eine Scheidung in weniger als drei Monaten abzuwickeln. Da eine Einigung sehr häufig nicht zustande kommt, kann es jedoch 2 bis 3 Jahre dauern, die Scheidung abzuwickeln.
Scheidungen können entweder vor dem Hohen Gericht (High Court) oder seit 2010 auch vor den Regional Courts verhandelt werden. Die Übertragung von Scheidungssachen auf die Regional Courts diente vor allem der schnelleren Bearbeitung von zivilrechtlichen Verfahren, da ein Zuwarten auf einen Verhandlungstermin vor dem Hohen Gericht bis zu 2 Jahre dauern konnte. Jedoch stieß die Umstellung auf Unmut bei den Richtern der Regional Courts, die seit jeher mit strafrechtlichen Angelegenheiten befasst waren.