LEISTNER ANWALTSKANZLEI

Deutschsprachiger Anwalt in Pretoria, Südafrika


Erbschaftsrecht

Hinsichtlich der Erbfolge unterscheiden sich Südafrikas gesetzliche Bestimmungen nur in geringen Maße von denen in Deutschland.

Dahingegen bestehen erhebliche Unterschiede beim testamentarischen Erbrecht.

Wo kein gültiges Testament aufzufinden ist, schreiben die Bestimmungen hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge vor, dass Ehefrau und Kinder jeweils einen gleich großen Anteil an der Erbmasse erhalten, jedoch mit dem Vorbehalt, dass der Ehefrau stets die ersten  R 250 000 zugesprochen werden. 

Im Fall, dass der Erblasser Kinder aber keine Frau hinterlässt, erben diese alles zu gleichen Teilen. Ein alleinstehender und kinderloser Erblasser wird von seinen Eltern beerbt, und falls diese nicht mehr leben, von seinen Geschwistern oder sonstigen Verwandten. Wenn keine Blutsverwandten aufzufinden sind, fällt die gesamte Erbmasse dem Staat zu.

Die Vorschriften betreffs Gültigkeit des Testaments sind im südafrikanischen Recht sehr streng. Ebenso wie in Deutschland darf das Testament handschriftlich abgefasst sein, wird hier aber nur anerkannt, wenn es von zwei handlungsbefugten Zeugen mitunterschrieben ist, denen beiden keinerlei Vorteil aus dem Testament erwächst. Wenn einer der beiden Zeugen Teil am Erbe hat, ist das Testament ungültig und der Nachlass wird entsprechend der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Der Erblasser sowie die Zeugen müssen jede Seite des Testaments unterschreiben. Auf Grund zahlreicher unumgänglicher Bestimmungen, wie etwa der, dass die Unterschrift des Erblassers höchstens neun Zentimeter unter der letzten Zeile des Textes erscheinen darf, ist es ausgesprochen ratsam, das Testament mit Hilfe eines Anwalts oder einer Bank aufzustellen.

Auch bei relativ kleinen Nachlassenschaften wird in Südafrika ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. Im Gegensatz zum deutschen Recht, ist hier der Testamentsvollstrecker nämlich vorübergehend der rechtmäßige Eigentümer des gesamten Nachlasses, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er alle Schuldforderungen an den Nachlass beglichen und alle Außenstände eingetrieben hat. Erst wenn er dann dem Hohen Gericht (Master of the High Court) eine sogenannte Auflösungs- und Verteilungsrechnung (Liquidation and Distribution Account) vorgelegt hat, erteilt der Master ihm die Genehmigung, den Nachlass entsprechend den Verfügungen des Testaments an die Erben zu verteilen.                                      Die Pflichten des Testamentsvollstreckers sind erheblich spezialisiert. Ein testamentarisch als Vollstrecker ernannter Laie sieht sich daher fast durchweg genötigt, einen Anwalt, bzw. eine Bank hinzuzuziehen. Nur wenn er über einen solchen Beistand verfügt, kann er damit rechnen vom Hohen Gericht in seinem Amt bestätigt zu werden. Erbscheine kennt das südafrikanische Recht nicht.

Das Erbschaftsgesetz (Estates Act. No. 66 of 1965) berechtigt den Testamentsvollstrecker eine Vergütung in Höhe von 3,5% des Gesamtwertes des Nachlasses einzubehalten. In der Praxis handelt jedoch der Vollstrecker zumeist als Vertreter der Erben gegenüber dem hinzugezogenen Anwalt, bzw. der Bank, sodass diese Anspruch auf das gesetzlich festgesetzte Entgelt haben.

Das südafrikanische Recht gewährt dem Erblasser unbegrenzte Freiheit hinsichtlich der Begünstigten sowie sonstiger Verfügungen. Den sogenannten Pflichtteil kennt das südafrikanische Recht nicht. Die einzigen Beschränkungen, denen die testamentarischen Verfügungen unterliegen, betreffen gegebenenfalls die Unterhaltspflicht für Ehepartner oder minderjährige Kinder.

Der überlebende Ehepartner zahlt keine Erbschaftssteuer. Alle anderen Erben zahlen zwanzig Prozent des Betrages mit denen der gesamte Nachlass  R 3 500 000 überschreitet.




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