Anerkennung südafrikanischer Urteile in Deutschland
Die Anerkennung eines Urteils eines ausländischen Gerichts in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach § 328 ZPO. Nur in Ehescheidungssachen richtet sich die Anerkennung nach § 107 FamFG. Im Allgemeinen ist die Anerkennung nach § 328 ZPO ausgeschlossen, wenn
1. die Gerichte des jeweiligen ausländischen Staates nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind,
2. wenn die Klagezustellung an den Beklagten nicht ordnungsgemäß erfolgte,
3. wenn das Urteil mit einem deutschen oder früher anerkannten ausländischen Urteil oder einem früher rechtshängigen Verfahren
unvereinbar ist,
4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist,
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Gegenseitigkeit meint hierbei, dass auch deutsche Urteile in dem jeweiligen ausländischen Staat grundsätzlich anerkannt werden.
Im Regelfall muss das ausländische Urteil im Original vorgelegt werden. In Bezug auf südafrikanische Urteile ergibt sich das Problem, dass das Urteil oftmals mit einem Vermerk über die Rechtskraft vorgelegt werden soll. Im südafrikanischen Recht gibt es jedoch keine Rechtskraft wie sie das deutsche Recht kennt, weswegen ein solcher Vermerk oder ein Rechtskraftzeugnis von den südafrikanischen Gerichten nicht erteilt wird.
In der Vergangenheit haben deutsche Gerichte diese Urteile trotzdem anerkannt. In einem Fall vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 23,04,2009 - AZ: 327 O 319/09), wo es um die Anerkennung eines Vollstreckungsurteils geht, bezieht sich das Gericht anerkennend unter Grund 3 d) auf eine Auskunft des am High Court von Südafrika tätigen Rechtsanwalt Brown zur Rechtskraft des Titels. Darin heißt es, dass nach südafrikanischem Recht ein Titel endgültig und rechtskräftig wird, wenn er nicht durch ein Rechtsmittel angegriffen wird, ohne dass es zur Feststellung der Rechtskraft eines Rechtskraftzeugnissen bedarf. Ein solches Dokument ist also nicht zwingend nötig, da es in Südafrika nicht ausgestellt wird.
Auch der Rechtswissenschaftler Rolf Serick schreibt in seinem Aufsatz “Südafrikanischer final-Vermerk” (erschienen in der Festschrift für Friedrich Weber zum 70. Geburtstag am 19.05.1975) auf S. 394, dass für die Anerkennung südafrikanischer Urteile lediglich nachgewiesen werden muss, dass 1. kein Gebrauch von einem zulässigen Rechtsmittel gemacht wurde und 2. die Frist für ein potentielles Rechtsmittel schon abgelaufen ist. (Dies gilt nicht für südafrikanische Versäumnisurteile, da hier auch die “unknowledge” des Unterlegenen nachgewiesen werden müsste).
Für den Nachweis, dass “Rechtskraft” eingetreten ist, sollte es also genügen, wenn die Frist für ein potentielles Rechtsmittel genannt wird und alle involvierten Parteien schriftlich Auskunft geben, dass sie innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt haben. Die südafrikanischen Gerichte erteilen eine solche Auskung´ft nicht.
Die Fristbestimmungen für ein Berufungsverfahren vor dem High Court sind in der Uniform Rules of Court unter 49 nachzulesen:
“When leave to appeal is required and it has not been requested at the time of the judgment or order, application for such leave shall be made and the grounds therefor shall be furnished within fifteen days after the date of the order appealed against: Provided that when the reasons or the full reasons for the court’s order are given on a later date than the date of the order, such application may be made within fifteen days after such later date: Provided further that the court may, upon good cause shown, extend the aforementioned periods of fifteen days.”
Da eine 15-tägige Verlängerung der regulär 15-tägigen Frist möglich ist, bietet es sich also an, die Anerkennung nach Ablauf von 30 Tagen zu ersuchen.
Für Berufungen gegen Urteile des Magistrate’s Courts ist eine 60-tägige Frist vorgesehen (Uniform Rules of Court, 50).
von Berfin Öztürk